Satzung
Präambel
Unser Anliegen ist es, das kulturelle und soziale Leben aller Menschen im Rieselfeld zu fördern. Ganz besonders liegt uns am Herzen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Der Stadtteil Freiburg-Rieselfeld entwickelt sich immer weiter. Die Zahl der Bewohner und der sozialen und kulturellen Aktivitäten und der Bedürfnisse nehmen stetig zu. K.I.O.S.K. e.V. im Rieselfeld hat die Trägerschaft des Stadtteiltreffs " glashaus " und die Trägerschaft für die Kinder- und Jugendarbeit im Oktober 2003 übernommen. Dies alles hat die Mitgliederversammlung dazu bewogen, sich nun eine neu gefasste Satzung zu geben.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen K.I.O.S.K. auf dem Rieselfeld.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er wird dann mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein) versehen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des sozialen und kulturellen Lebens im Stadtteil Rieselfeld. Dazu gehören insbesondere
- die Förderung von Kunst und Kultur im Stadtteil,
- die Förderung der sozialen und kulturellen Integration von Ausländern und Aussiedlern (im Sinne der Völkerverständigung)
- die Hilfe und Unterstützung für Bewohnerinnen und Bewohnern in Notsituationen (Hilfe für bedürftige Personen)
- die Förderung der Heimatpflege
- Der Vereinszweck soll unter anderem erreicht werden durch:
- die Veranstaltung von Konzerten, Ausstellungen und Initiativen zu eigener künstlerischer Betätigung,
- die Durchführung von Diskussionsveranstaltungen und Begegnungen, die der kulturellen Integration von Ausländern und Aussiedlern im Stadtteil dienen,
- Hilfe, Beratung und längerfristige Begleitung für Bewohnerinnen und Bewohner in insbesondere seelischen Notsituationen, insbesondere für Kinder und Jugendliche im Sinne der Jugendhilfe, für Kranke und Behinderte sowie für ältere Menschen im Sinne der Altenhilfe,
- die Schaffung von zeitlich begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten (in der Regel höchstens 12 Monate) für schwervermittelbare Jugendliche und Erwachsene mit dem Ziel der Integration in das Erwerbsleben,
- die Durchführung von Veranstaltungen und Erstellung von Schriften, die der Heimatpflege dienen
- die Unterhaltung und den Betrieb von Gemeinschaftsräumen, die für die Erreichung der Vereinszwecke erforderlich sind.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(§2 soll im Winter 2005 noch überarbeitet werden )
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(§3 soll im Winter 2005 noch überarbeitet werden)
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die im Rieselfeld wohnen oder ihren Sitz haben sowie Personen, die mit dem Stadtteil Rieselfeld in besonderer Weise verbunden sind.
- Der Verein besteht aus seinen Mitgliedern.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin (Bewerber) durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß dieser Satzung ( § 4 Abs. 1). Der Vorstand führt eine Liste aller Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Kontoverbindung inkl. Einzugsermächtigung). Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist dies schriftlich und mit Gründen versehen dem Bewerber mitzuteilen. Der Bewerber kann hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Abs. 7 gilt für diesen Fall entsprechend.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Streichung von der Liste der Mitglieder
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Hierbei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
- Ein Streichen von der Liste der Mitglieder kann erfolgen bei Wegzug aus dem Stadtteil Rieselfeld oder dann, wenn die besondere Verbindung zum Stadtteil von außerhalb des Rieselfelds lebenden Personen entfällt. Entsprechendes gilt für juristische Personen . Über eine Streichung von der Liste der Mitglieder kann der Vorstand ohne Antrag des Mitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 4 Abs. 1) beschließen, bei Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Der Ausschluss kann erfolgen
- bei schuldhaftem grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder
- wenn das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen in Rückstand ist.
- Der Beschluss über die Streichung von der Liste oder den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben, die Gründe sind darzustellen. Der Beschluss ist dem Mitglied in nachweisbarer Form zuzusenden. Die Streichung von der Liste oder der Ausschluss tritt mit Zugang des Beschlusses bei dem bereffenden Mitglied sofort in Kraft.
- Gegen einen Beschluss über die Streichung von der Liste oder über den Ausschluss aus dem Verein ist die Berufung möglich. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand hat über die Berufung erneut zu beraten und die dabei vorgetragenen Gründe zu erörtern. Hilft der Vorstand der Streichung von der Liste oder dem Ausschluss nicht ab, so hat er im Rahmen einer regelmäßigen Sitzung der Mitgliederversammlung einen Beschuss über den Ausschluss oder die Streichung von der Liste herbeizuführen. Bis zur regelmäßigen Zusammenkunft der Mitgliederversammlung gilt das von der Liste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied vorläufig nicht als Mitglied des Vereins. In der Mitgliederversammlung ist der oder dem Betreffenden Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf etwaige rückständige Beiträge. Ein Ende der Mitgliedschaft während eines laufenden Geschäftsjahres berechtigt ein Mitglied nicht zur (anteiligen) Rückforderung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese bestimmt u.a. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen oder die Möglichkeit einer sozialen Staffelung der Höhe der Beiträge.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und am Beirat mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
- Sie sind weiter berechtigt, an anerkannten Gruppen des Vereins teilzunehmen, soweit dies die Kapazität zulässt. Die Mitglieder (mit Ausnahme der juristischen Personen) sind berechtigt, die vom Verein vorgehaltenen Räume für eine ehrenamtliche Betätigung einer anerkannten Gruppe für einen Vereinszweck unentgeltlich nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung und gemäß der Hausordnung zu nutzen.
- Sie haben das Recht, kostenlos an vereinsinternen Sitzungen teilzunehmen.
- Sie genießen bei ihren Aktivitäten im Rahmen des Vereins den vollen Versicherungsschutz.
- Sie erhalten unentgeltliches Unterstützungsmanagement der hauptamtlichen Mitarbeiter.
- Für die private Nutzung von Einrichtungen und Angeboten von KIOSK kann für die Mitglieder eine Vergünstigung festgelegt werden.
- Alle Mitglieder sind zur Zahlung ihrer Beiträge gemäß Beitragsordnung verpflichtet .
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Gruppen
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen werden.
- Zu Mitgliederversammlungen ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen, dabei ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladungsfrist von zwei Wochen beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Einladungsschreiben an die von den Mitgliedern angegebenen Adressen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 20 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Kommt der Vorstand einem solchen Antrag nicht nach, kann die Mitgliederversammlung direkt durch die Antragsteller einberufen werden. Der Einladung ist die Unterschriftenliste beizufügen. Die vorangegangenen Absätze gelten jeweils entsprechend.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl des oder der (mehreren) Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
- Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfberichtes der Kassenprüfer sowie ggf. Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
- Beschluss über die Berufung im Falle der Ablehnung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand,
- Beschluss über die Berufung im Falle der Streichung eines Mitglieds von der Liste oder im Falle des Ausschlusses aus dem Verein durch den Vorstand sowie Beschluss über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern aus dem Verein oder deren Streichung von der Liste ,
- Beschluss einer Beitragsordnung für Mitgliedsbeiträge,
- Beschluss über Satzungsänderungen,
- Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Die Kassenprüfer kontrollieren die Einhaltung des Haushaltsplanes und die Buchführung. Hierzu ist ihnen Einsicht in alle notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie erstellen über ihre Tätigkeit für jedes Geschäftsjahr einen möglichst ausführlichen detaillierten schriftlichen Prüfbericht, der allen Mitgliedern in Form einer Zusammenfassung zur Verfügung gestellt wird und in vollem Umfang zur Einsicht ausliegt. Der Prüfbericht wird in zusammengefasster Form mündlich in der Mitgliederversammlung vorgestellt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt für die Dauer der Mitgliederversammlung unter den anwesenden Mitgliedern einen Schriftführer. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der dazugehörenden Diskussion auf einen Wahlleiter zu übertragen, der ebenfalls einen Schriftführer hinzuzieht.
- Das Verfahren der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens zehn der erschienenen Mitglieder dies beantragen. Wahlen sind stets schriftlich und geheim abzuhalten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Bestimmung der Mehrheit außer Betracht. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, auch hier bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der die Satzung geändert werden soll, ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph in der alten und in der neuen Fassung abzudrucken. Im übrigen gelten die Regelungen über die Einladung zu einer Mitgliederversammlung und zur Beschlussfähigkeit entsprechend.
- Über Beschlüsse oder Wahlen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter bzw. dem Wahlleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahlunterlagen sind für die Dauer einer Amtszeit des Vorstandes aufzubewahren.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem oder einer, maximal zwei (gleichberechtigten) Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Mitglied des Vorstandes können ausschließlich Mitglieder des Vereins werden. Mitglieder des Vorstands sollen im Beirat des Vereins tätige Mitglieder sein.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre gerechnet ab dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Ein Mitglied des Vorstandes ist für die Kassenführung verantwortlich, ein weiteres Mitglied wird als Schriftführer bestellt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vor der Wahl legt die Mitgliederversammlung die Zahl der Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder für die nächste Wahlperiode fest.
- Sollte nicht rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode ein neuer Vorstand gewählt werden, so führt der bestehende Vorstand die Geschäfte solange weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der oder die Vorsitzende vertreten zusammen mit dem oder der weiteren Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese Beschränkung ist ins Vereinsregister einzutragen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts,
- die Verwaltung der Finanzen des Vereins,
- die Werbung um und die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
- der Kontakt zu den ehrenamtlichen Mitgliedern,
- die Einberufung von Beiratssitzungen,
- Schaffung einer Gruppenordnung über Kriterien für die Anerkennung von Gruppen als Teil des Vereins
- die Streichung von Mitgliedern von der Liste,
- der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Verwaltung der Vereinsräume,
- die Außenvertretung des Vereins.
Der Vorstand kann seinen Aufgaben je nach Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit an eine hauptamtliche Geschäftsführung oder andere hauptamtliche Mitarbeiter oder auf eine Gruppe des Vereins delegieren.
- Über das Verfahren bei Sitzungen und Beschlüssen des Vorstands gibt sich dieser eine Geschäftsordnung . Über die gefassten Beschlüsse und den Inhalt der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich im Protokoll festzuhalten und vom Protokollführer und jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle können dem Beirat zur Vorbereitung seiner Sitzungen zur Verfügung gestellt werden. Bei Finanz- und Personalangelegenheiten kann der Vorstand entscheiden, ob der Beirat ggf. zu einem späteren Zeitpunkt informiert wird.
§ 13 Der Beirat und die Gruppen
- Der Beirat setzt sich zusammen aus
- einem oder zwei namentlich fest benannten Vertretern jeder anerkannten Gruppe des Vereins sowie
- weiteren namentlich fest benannten Vertreten anderer Gruppierungen im Rieselfeld,
- weiteren Mitgliedern, deren fachliche Mitarbeit für den Verein wichtig ist und
- sonstigen Vereinsmitgliedern, die an der Arbeit im Beirat interessiert sind.
Alle Beiratsmitglieder müssen Vereins-mitglieder von KIOSK sein. Die Vertreter von anderen Gruppierungen im Rieselfeld und die Mitglieder aufgrund Qualifikation werden vom Vorstand oder von Beiratsmitgliedern zur Aufnahme in den Beirat vorgeschlagen und durch Beschluss des Beirats als feste Mitglieder des Beirats aufgenommen. Alle sonstigen interessierten Vereinsmitglieder können im Beirat mitwirken, solange sie nicht durch einen Beschluss der Beirats von der weiteren Mitarbeit ausgeschlossen werden.
Für die Beschlussfassung zum Ausschluss, die sonstige innere Organisation (ggf. auch die Wahl eines Sprechers) und die Aufnahme von festen Mitgliedern gibt sich der Beirat eine eigene Geschäftsordnung . - Der Beirat soll mindestens einmal im Kalenderquartal durch den Vorstand einberufen werden. Die Vorschriften des § 9 gelten insoweit entsprechend.
- Der Beirat berät den Vorstand und stellt den Kontakt und die breitere Basis zum Rieselfeld her. Er lässt sich regelmäßig vom Vorstand berichten. Der Beirat hat vor allem die Aufgabe, für eine Besetzung des Vorstandes mit geeigneten Mitgliedern in ausreichender Zahl zu sorgen. Er soll geeignete Personen für die Besetzung des Vorstands der Mitgliederversammlung vorschlagen.
- Der Beirat kann zu allen Fragen sein Votum abgeben.
- Aktive Gruppen im Verein sind solche, die sich als Gruppe beim Vorstand angemeldet haben und als Teil des Vereins gemäß der Kriterien in der Gruppenordnung anerkannt worden sind . Der Vorstand führt eine Liste der Gruppen und der jeweiligen Gruppenmitglieder. Eine Gruppe muss einen verantwortlichen Gruppenleiter benennen. Die Gruppe kann vom Vorstand bestimmte Befugnisse übertragen bekommen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind für den Fall der Auflösung der oder die Vorsitzende(n) oder der oder die Vorsitzende und ein zu benennendes Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen des Vereins nach der Liquidation an die AWO Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Entsprechendes gilt, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung des Vereines KIOSK auf dem Rieselfeld e.V. ist am 4. Juni 1996 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.Juli 1996 und 13. November 1996 vollendet worden.
Eintragung in das Vereinsregister, Amtsgericht Freiburg am 30. Januar 1997unter VR 2971.
Änderungen der Satzung durch die aktive Mitgliederversammlung
vom 16.12.1999, 6.10.2000, 9.06.2005
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